< < Mai 2012 > >
M D M D F S S
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31      

Restrukturierung und Sanierung - Blog

16.05.2012
17:08

Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zugunsten des Schulderns

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass dem Schuldner im Rahmen des neuen Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt werden kann. Das selbe soll auch gelten, falls kein Antrag nach § 270b InsO vorliegt, sondern nur ein Antrag auf Eigenverwaltung. Zum einen hat das Gericht damit entschieden, dass eine solche Anordnung grundsätzlich möglich ist und zum anderen, dass der richtige Adressat nicht etwa der vorläufige Sachwalter ist, sonder der Schuldner selber.

Die Begründung von Masseverbindlichkeiten bietet den Gläubigern Sicherheit. Wenn sie den Schuldner während des Eröffnungsverfahrens beispielsweise weiterhin beliefern werden sie nach Verfahrenseröffnung nicht Insolvenzgläubiger, sondern Massegläubiger. Eine entsprechende Anordnung ermöglicht die Fortführung des Betriebes teilweise erst, da die Gläubiger anderenfalls die Geschäftsbeziehungen oftmals abbrechen.

13.04.2012
15:54

BGH: Erstattungspflicht des Gesellschafters bei Verwertung einer Gesellschaftssicherheit nach Insolvenzeröffnung

In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall hatte die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, Darlehen aufgenommen, die zum Einen durch Sicherungsübereignung von Fahrzeugen der Schuldnerin und zum Anderen durch Grundschulden an einem Grundstück des beklagten Alleingesellschafters besichert waren. Nach Insolvenzer­öffnung hatte der klagende Insolvenzverwalter zunächst die Darlehensgeberin aus den Verwertungserlösen der sicherungsübereigneten Fahrzeuge befriedigt und verlangt nunmehr Erstattung des aufgewandten Betrages von dem Beklagten.

Der BGH entschied, dass der Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet ist.

Dieses Ergebnis zeigt, dass Banken die Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft, die mög­licherweise trotz der Insolvenz der Gesellschaft weiterhin attraktive Geschäftspartner sind, nicht durch die aus­schließliche Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin verschonen können. Diese Möglichkeit hat der BGH durch seine Entscheidung − die nicht nur für die GmbH, sondern für alle Gesellschaftsformen ohne natürliche Person als Vollhafter Bedeutung hat (§ 39 Abs. 1 S. 4 InsO) − verhindert (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 11/11).

04.04.2012
10:39

Aus der Praxis: Erfolgreicher Abschluss einer finanziellen Restrukturierung

Das Center of Excellence „Sanierung & Restrukturierung“ von Lüders Warneboldt & Partner hat erfolgreich ein Unternehmen aus der Holzindustrie bei der Finanzierung der Geschäftsausweitung beraten. Dabei haben wir gemeinsam mit dem Unternehmen eine belastbare integrierte Unternehmensplanung für die kreditgebende Bank erstellt, so dass das Unternehmen über die Hausbank eine öffentliche Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank beantragen konnte.

Wir freuen uns, dass wir wieder einmal erfolgreich zeigen konnten, dass unsere Analyse- und Planungstools auch für kleinere Unternehmen effiziente und effektive Lösungen zu überschaubaren Kosten bieten.

11.03.2012
12:51

Erstes Eigenverwaltungsverfahren nach Inkrafttreten des ESUG

Premiere für neues Insolvenzrecht (bei Handelsblatt.com am 06.03.2012 veröffentlicht)
Der Teppichboden-Hersteller Dura wird zum Musterfall für das neue Insolvenzrecht. Der Mittelständler darf sich in Eigenverwaltung sanieren. Der Sachverwalter führt darüber lediglich die Aufsicht.

07.03.2012
10:14

ESUG: IDW veröffentlicht Entwurf zur Bescheinigung im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

Einen wesentlichen Kernbereich des am 1. März 2012 in Kraft getretenen ESUG stellt das sog. Schutzschirmverfahren dar, wonach ein Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung innerhalb von drei Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigen­verwaltung einen Insolvenzplan ausarbeiten kann. Dabei wird der Schuldner unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt.

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist neben dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts, Steuerberaters oder eines anderen Sachverständigen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungs­unfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die Anforderungen an diese Bescheinigung, die nicht gesetzlich geregelt sind, wurden bisher in der Fachpresse heftig diskutiert. Insbesondere wurde ein Vorschlag der Bundessteuerbe­rater­kammer als nicht ausreichend erachtet. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat jetzt mit IDW ES 9 einen Entwurf als Hilfestellung bezüglich des Umfangs der durchzuführenden Tätigkeiten sowie des Inhalts der Bescheinigung veröffentlicht.

Den Entwurf stellen wir Ihnen hier zum Download bereit: